Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft


 
 

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SATZUNG*

der Deutschen Gesellschaft für
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
(DGAVL)

 

§ 1
Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

1. Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" (Abkürzung: DGAVL).

2. Sie hat ihren Sitz in Bonn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

3. Die DGAVL ist der Association Internationale de Littérature Comparée (International Comparative Literature Association) angeschlossen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft dient der Förderung der Forschung, der Lehre und des Studiums der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft.

2. Im Sinne dieser Zielsetzungen
- veranstaltet sie regelmäßig wissenschaftliche Tagungen,
- gibt sie in unregelmäßigen Abständen ein Mitteilungsblatt heraus, in dem sie über die Organisation, wissenschaftliche Vorhaben sowie hochschul- und bildungspolitische Probleme der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft im deutschen Sprachgebiet informiert.

3. Die Gesellschaft arbeitet mit arcadia - Zeitschrift für Vergleichende Literaturwissenschaft und anderen auf dem Fachgebiet aktiven Zeitschriften zusammen. Sie legt aus gegebenem Anlaß eigene Veröffentlichungen vor. Insbesondere sollen die bei den wissenschaftlichen Tagungen gesammelten Vorträge nach Möglichkeit gesammelt erscheinen.

4. Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Gesellschaft mit den öffentlichen - regionalen und überregionalen - Institutionen zusammen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden.

2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Bei Einsprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§4
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod des Mitgliedes;
b) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Die Erklärung ist mit halbjähriger Frist zum Ende des Vereinsjahres wirksam;
c) Ausschluß: Der Ausschluß aus der Gesellschaft erfolgt durch den Vorstand.
Er ist zulässig:
1. gegen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag ein Jahr nach Zahlungsaufforderung im Rückstand sind;
2. gegen Mitglieder, die gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt haben.
Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


§5
Organe der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand.


§6
Mitgliederversammlung

1. Der alleinigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Wahl des Vorsitzenden
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse zu 1a bis e werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die zu f und g mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle drei Jahre in der Woche nach Pfingsten in Verbindung mit der wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten.

3. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten sind.

4. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann bis zu vier Stimmen (einschließlich der eigenen) führen.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom amtierenden Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet.

6. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der älteste Teilnehmer der Versammlung.


§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Sekretär
d) zwei Beisitzern.
Der Sekretär verwaltet als Schatzmeister das Vermögen der Gesellschaft.

2. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Er muß einberufen werden, wenn drei der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse kommen mit Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes müssen zurücktreten, wenn ihnen die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzieht. Der Antrag auf Vertrauensentzug muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilt sein.

4. Der Vorsitzende und der Sekretär vertreten als geschäftsführender Vorstand gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der Mitgliederversammlung die Beschlußfassung vorbehalten ist (§6 Ziffer 1), beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

6. Der Sekretär leitet nach Anweisung des Vorstandes die Geschäftsstelle der Vereinigung. Er hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, die Protokolle und den laufenden Schriftverkehr zu sorgen.

7. Der Sekretär ist in seiner Eigenschaft als Schatzmeister für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Buchführung vorzunehmen. Er leistet auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung die notwendigen Zahlungen. Über die Konten des Vereins verfügt er jeweils gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Gesellschaft.


§8
Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 9
Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie geben das Ergebnis den Mitgliedern bekannt.


§10
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Restvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 14. Juni 1969 am 5. Juni 1993 in Berlin errichtet.

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* Verändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 1993 in Berlin.
 

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Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (DGAVL)
Vorsitzender: Prof. Dr. Achim Hölter

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