SATZUNG*
der Deutschen Gesellschaft für
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
(DGAVL)
§ 1
Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche
Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft"
(Abkürzung: DGAVL).
2. Sie hat ihren Sitz in Bonn und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
3. Die DGAVL ist der Association Internationale de
Littérature Comparée (International Comparative Literature Association)
angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft dient der Förderung der
Forschung, der Lehre und des Studiums der Allgemeinen und Vergleichenden
Literaturwissenschaft.
2. Im Sinne dieser Zielsetzungen
- veranstaltet sie regelmäßig wissenschaftliche Tagungen,
- gibt sie in unregelmäßigen Abständen ein Mitteilungsblatt heraus, in
dem sie über die Organisation, wissenschaftliche Vorhaben sowie
hochschul- und bildungspolitische Probleme der Allgemeinen und
Vergleichenden Literaturwissenschaft im deutschen Sprachgebiet
informiert.
3. Die Gesellschaft arbeitet mit arcadia -
Zeitschrift für Vergleichende Literaturwissenschaft und anderen auf dem
Fachgebiet aktiven Zeitschriften zusammen. Sie legt aus gegebenem Anlaß
eigene Veröffentlichungen vor. Insbesondere sollen die bei den
wissenschaftlichen Tagungen gesammelten Vorträge nach Möglichkeit
gesammelt erscheinen.
4. Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die
Gesellschaft mit den öffentlichen - regionalen und überregionalen -
Institutionen zusammen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können auf
schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden.
2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist die
Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Bei Einsprüchen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitgliedes;
b) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen hat. Die Erklärung ist mit halbjähriger Frist zum Ende des
Vereinsjahres wirksam;
c) Ausschluß: Der Ausschluß aus der Gesellschaft erfolgt durch den
Vorstand.
Er ist zulässig:
1. gegen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag ein Jahr nach
Zahlungsaufforderung im Rückstand sind;
2. gegen Mitglieder, die gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt
haben.
Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§5
Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
1. Der alleinigen Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Wahl des Vorsitzenden
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse zu 1a bis e werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die zu
f und g mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle drei Jahre in der
Woche nach Pfingsten in Verbindung mit der wissenschaftlichen Tagung der
Gesellschaft stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von zwei
Monaten.
3. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder muß innerhalb von vier Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten sind.
4. Jedes Mitglied kann durch schriftliche
Vollmacht sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auf ein anderes
Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann bis zu vier Stimmen
(einschließlich der eigenen) führen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom amtierenden
Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet.
6. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der älteste
Teilnehmer der Versammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Sekretär
d) zwei Beisitzern.
Der Sekretär verwaltet als Schatzmeister das Vermögen der Gesellschaft.
2. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen.
Er muß einberufen werden, wenn drei der Vorstandsmitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse kommen mit Stimmenmehrheit zustande. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes müssen
zurücktreten, wenn ihnen die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzieht. Der Antrag auf
Vertrauensentzug muß mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
verteilt sein.
4. Der Vorsitzende und der Sekretär vertreten als
geschäftsführender Vorstand gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der
Mitgliederversammlung die Beschlußfassung vorbehalten ist (§6 Ziffer 1),
beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.
6. Der Sekretär leitet nach Anweisung des
Vorstandes die Geschäftsstelle der Vereinigung. Er hat insbesondere für
die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, die Protokolle
und den laufenden Schriftverkehr zu sorgen.
7. Der Sekretär ist in seiner Eigenschaft als
Schatzmeister für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er hat über alle
Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Buchführung
vorzunehmen. Er leistet auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der
Mitgliederversammlung die notwendigen Zahlungen. Über die Konten des
Vereins verfügt er jeweils gemeinsam mit dem Vorsitzenden der
Gesellschaft.
§8
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw.
Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei
Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt werden. Sie geben das Ergebnis den Mitgliedern
bekannt.
§10
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Restvermögen der
Deutschen Forschungsgemeinschaft zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 14. Juni 1969 am 5.
Juni 1993 in Berlin errichtet.
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* Verändert und beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 4. Juni 1993 in Berlin.
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